Nach welchen Kriterien darf die Polizei Personen für eine zufällige Kontrolle auswählen?
Diese Frage wird immer wieder kontrovers diskutiert. Auch wenn die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen „zufällige“ Kontrollen durchführen darf, muss sie die Auswahl einer einzelnen Person im Zweifelsfall rechtfertigen können. „Es reicht als Begründung nicht aus, dass man ein äußerliches Klischee erfüllt, beispielweise ‚ausländisch’ aussieht oder jugendlich ist“, sagt Rechtsanwalt Hotstegs vom DAV.
Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „verdachtsunabhängige Personenkontrollen“ der Bundespolizei im Zug, am Bahnhof, am Flughafen und in Grenzgebieten. Die Bundespolizei sucht dabei vorwiegend nach illegal eingewanderten Menschen. Dabei gibt es immer wieder den Vorwurf des sogenannten „Racial Profiling“, also die Auswahl der kontrollieren Personen nach bestimmten äußeren Merkmalen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu im Jahr 2012, dass eine Kontrolle allein auf Grund der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes verstößt (AZ: 7 A 10532/12.OVG).
Die wichtigsten Fakten im Überblick
- Die Polizei darf Personenkontrollen nur mit konkreter Begründung durchführen.
- Ohne konkreten Verdacht dürfen die Beamten nur die persönlichen Daten abfragen.
- Alle darüber hinaus gehende Fragen muss man nicht beantworten.
- Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig.

